Praxiswissen · Deutschland
Wann ist ein SiGeKo erforderlich? Pflicht und Beispiele
Ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist nach § 3 BaustellV grundsätzlich zu bestellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Dafür muss das Projekt nicht erst 30 Arbeitstage oder 500 Personentage überschreiten. Diese Zahlen gehören zur gesonderten Prüfung der Vorankündigung. Hier erfährst Du, wie Du die Anforderungen für ein Bauvorhaben in Deutschland auseinanderhältst.
SiGeKo Redaktion · lol.marketing LLC · Aktualisiert
Drei Fragen, die Du getrennt beantworten musst
Koordinator, Vorankündigung und SiGe-Plan sind miteinander verbunden, haben aber unterschiedliche Auslöser. Ein häufiger Fehler ist die Aussage, ein SiGeKo sei nur bei großen Baustellen erforderlich. Die Größe allein beantwortet die Frage nicht. Ausgangspunkt ist, wer auf der Baustelle beschäftigt wird und welche Arbeiten geplant sind.
Lege Dir deshalb eine kurze Entscheidungsnotiz an. Halte Planungsstand, beteiligte Arbeitgeber, geschätzten Personeneinsatz und die Prüfung besonders gefährlicher Arbeiten fest. Ändert sich die Vergabe oder der Ablauf, lässt sich die Entscheidung anhand dieser Angaben erneut prüfen.
- Koordinator: Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber – § 3 Absatz 1 BaustellV.
- Vorankündigung: Dauer und gleichzeitige Beschäftigtenzahl oder Gesamtumfang – § 2 Absatz 2.
- SiGe-Plan: mehrere Arbeitgeber plus Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten – § 2 Absatz 3.
Was bedeutet „Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber“?
Es geht nicht nur um die Zahl der Gewerke oder um die Namen auf dem Hauptvertrag. Beschäftigte eines Generalunternehmers und eines Nachunternehmers können bereits Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber sein. Dagegen ergeben unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb desselben Arbeitgebers nicht allein mehrere Arbeitgeber.
Nach RAB 10 kommt sowohl gleichzeitige als auch aufeinanderfolgende Arbeit in Betracht. Ein nacheinander eingeplanter Trockenbau- und Elektrotrupp führt deshalb nicht automatisch aus der Pflicht heraus. Die Regel enthält zugleich Abgrenzungen, etwa für bestimmte nur kurzzeitige Liefer-, Prüf- oder Vermessungstätigkeiten und ausschließlich kontrollierende beziehungsweise koordinierende Tätigkeiten. Prüfe bei Grenzfällen die konkrete Tätigkeit anhand der RAB 10, statt jeden Baustellenbesuch pauschal mitzuzählen.
Wann ist zusätzlich eine Vorankündigung nötig?
§ 2 Absatz 2 BaustellV enthält zwei alternative Schwellen: Erstens dauert die Arbeit voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und es werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig. Bei diesem ersten Weg müssen beide Voraussetzungen zusammen vorliegen. Zweitens überschreitet der erwartete Gesamtumfang 500 Personentage. Dieser zweite Weg gilt unabhängig von der ersten Kombination.
Ein Personentag beschreibt den Arbeitseinsatz einer Person an einem Tag. Für die Prognose werden die erwarteten Einsätze über das Bauvorhaben zusammengerechnet. Sechs Beschäftigte an jeweils 100 Arbeitstagen ergeben beispielsweise 600 Personentage. Für eine wechselnde Besetzung brauchst Du die Summe der einzelnen Abschnitte statt einer unpassenden Spitzenzahl mal Gesamtdauer.
Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde zu übermitteln, auf der Baustelle sichtbar auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Genau 30 Arbeitstage, genau 20 gleichzeitig Beschäftigte oder genau 500 Personentage überschreiten die jeweilige Grenze nicht; die jeweils andere Alternative muss trotzdem geprüft werden.
Wann kommt der SiGe-Plan hinzu?
Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber ist der Plan vor Einrichtung der Baustelle erforderlich, sobald entweder eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II vorgesehen sind. Prüfe Anhang II vollständig für Dein Vorhaben. Dort stehen unter anderem bestimmte Verschüttungs- und Absturzgefahren, Arbeiten nahe Hochspannungsleitungen und die Montage oder Demontage bestimmter Massivbauelemente mit kraftbetriebenen Hebe- oder Versetzmitteln.
Die dort genannten Höhen und Tiefen sind Kriterien für diese besondere Einordnung. Sie bedeuten nicht, dass unterhalb dieser Werte keine Absturz- oder Verschüttungsgefahr besteht oder keine Schutzmaßnahmen nötig wären. Die Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitgeber bleiben unabhängig vom SiGe-Plan erforderlich.
Vier fiktive Beispiele zur Einordnung
Die folgenden Fälle sind bewusst vereinfacht und vollständig erfunden. Sie setzen voraus, dass die Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der BaustellV fallen und die genannten Arbeitgeber tatsächlich Beschäftigte einsetzen. Sie zeigen die Prüflogik, ersetzen aber nicht die Prüfung eines realen Bauvorhabens.
- Kleiner Umbau: zwei Arbeitgeber, 20 Arbeitstage, insgesamt 120 Personentage, keine Arbeiten nach Anhang II. Koordinator ja; Vorankündigung und SiGe-Plan werden durch diese Angaben nicht ausgelöst.
- Längerer Ausbau: mehrere Arbeitgeber, sechs Beschäftigte über jeweils 100 Arbeitstage, zusammen 600 Personentage. Koordinator, Vorankündigung und SiGe-Plan sind erforderlich.
- Kurzes Vorhaben mit besonderer Gefahr: zwei Arbeitgeber, zehn Arbeitstage und eine konkret vorliegende Arbeit nach Anhang II. Koordinator und SiGe-Plan sind erforderlich; eine Vorankündigung folgt nicht allein aus dieser Gefahr.
- Nur ein Arbeitgeber mit 600 Personentagen: Vorankündigung ja. Aus der Arbeitgeberzahl folgt hier keine Koordinatorbestellung nach § 3 Absatz 1 und kein SiGe-Plan nach § 2 Absatz 3; die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4 ist gesondert zu erfüllen.
Wer bestellt den SiGeKo und welche Eignung braucht er?
Grundsätzlich trifft der Bauherr die Maßnahmen nach § 4 BaustellV, sofern er keinen Dritten beauftragt hat, sie in eigener Verantwortung zu treffen. Bauherr oder beauftragter Dritter können die Koordinationsaufgaben selbst übernehmen, wenn die erforderliche Eignung vorliegt. RAB 30 konkretisiert die Anforderungen an geeignete Koordinatoren. Eine Berufsbezeichnung oder ein Softwarekonto allein belegt diese Eignung nicht.
Die Bestellung eines Koordinators entbindet Bauherr oder beauftragten Dritten nicht von ihrer Verantwortung. Auch die Arbeitgeber behalten ihre Arbeitsschutzpflichten. Kläre deshalb Aufgaben, Ansprechpartner, Informationswege und die Einbindung in Planung und Ausführung ausdrücklich. Ein später Begehungsbericht kann versäumte Koordination während der Planung nicht rückwirkend ersetzen.
Checkliste für den nächsten Planungstermin
Halte die Entscheidung mit ihren Annahmen fest und benenne, wer Änderungen an Arbeitgeberzahl, Ablauf und Gefährdungen meldet. Prüfe offene Punkte mit einer geeigneten Fachperson beziehungsweise der zuständigen Behörde. Die Übersicht beschreibt die allgemeinen Regeln; besondere Konstellationen und projektspezifische Anforderungen brauchen eine eigene Beurteilung.
- Arbeitgeber und Nachunternehmen mit tatsächlichem Beschäftigteneinsatz erfassen.
- Arbeitstage, gleichzeitige Besetzung und Personentage nachvollziehbar prognostizieren.
- Arbeiten nach Anhang II gesondert prüfen und Ergebnis dokumentieren.
- Geeignete Koordination rechtzeitig für Planung und Ausführung organisieren.
- Erforderliche Vorankündigung, SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten zuordnen.
Häufige Fragen
Ist bei einem Einfamilienhaus immer ein SiGeKo nötig?
Der Gebäudetyp entscheidet das nicht. Maßgeblich sind unter anderem Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber. Auch ein privates, kleines Bauvorhaben kann darunter fallen; prüfe die tatsächliche Ausführung.
Entfällt die Pflicht bei einem Generalunternehmer?
Nicht automatisch. Werden Beschäftigte verschiedener Nachunternehmen eingesetzt, können mehrere Arbeitgeber vorliegen. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitgeberstruktur.
Ist eine SiGeKo-App ein Ersatz für den Koordinator?
Nein. Software kann Planung und Dokumentation unterstützen. Sie übernimmt weder Bestellung, Eignung noch fachliche Koordination und Verantwortung.
Quellen und fachlicher Rahmen
- § 3 BaustellV – Koordinierung
- § 2 BaustellV – Vorankündigung und SiGe-Plan
- § 4 BaustellV – Beauftragung
- Anhang II BaustellV – besonders gefährliche Arbeiten
- BAuA – Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10, 30 und 31)
Die Erläuterungen beziehen sich auf Deutschland. Prüfe den aktuellen Stand der verlinkten Quellen und die Anforderungen Deines konkreten Projekts.
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